Erbrecht

Das bürgerliche Recht legt eine gesetzliche Erbfolge fest. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

Hierbei sind:
Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel

Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben

Nicht-eheliche sind ehelichen Kindern gleichgestellt.

Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Bei allen Rechtsfragen empfehlen wir Ihnen, einen Juristen zurate zu ziehen, den wir Ihnen auf Wunsch gern vermitteln.

Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zum Erbrecht als Download an:
http://www.bmj.de/SharedDocs/Bilder/DE/Broschueren/Erben_und_Vererben.jpg?__blob=poster&v=5